Verein

Im Januar 1996 wurde der Verein von engagierten Eltern und Erziehern gegründet. Am 1. Juli eröffneten wir mit 28 Kindern und zwei Erziehern die Kindertagesstätte, die Ende Juni 1996 von der Gemeinde Ringleben aus Kostengründen geschlossen werden musste. Heute besuchen uns 45 Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. 

Wir laden alle Eltern ein, Mitglied in unserem Verein zu werden. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Den Antrag finden Sie HIER.

Der Verein " Kinderland Ringleben e.V. " ist ein freier Träger. Alle Gemeinden, von denen Kinder unsere Einrichtung besuchen, bezahlen seit dem 01.01.2007 einen gesetzlich festgelegten Betrag an unseren Verein. Der Verein ist Arbeitgeber für Erzieher/innen, Hilfskräfte und Hausmeister.


Unser Vorstand besteht aus folgenden ehrenamtlichen Mitgliedern:

Vorstandsvorsitzende:Anja Rauchmaul
stellv. Vorstandsvorsitzende:             Franziska Schuchardt
Kassenwart:Martin Müller
Schriftführerin:Anja Spann
Projektbeauftragte:Cathrin Schott

Satzung des Kinderland Ringleben e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr  ▼

(1) Der Verein trägt den Namen „Kinderland Ringleben“.
(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Ringleben.
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Sömmerda eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck  ▼

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff a.o.) in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Zweck des Vereins ist die Kinderbetreuung in der Gemeinde Ringleben.
(2) Der Verein wird seine Betreuungsmaßnahmen in der örtlichen Kindereinrichtung erbringen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Kindertagesstätte des Ortes.

§ 3 – Selbstlosigkeit  ▼

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (ausgenommen § 7 Abs. 4).
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft  ▼

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
(2) Über den Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Vorstandes Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 – Beiträge  ▼

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 40 Euro pro Jahr und wird zum 31.01. des laufenden Jahres fällig. Zur Änderung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 – Organe des Vereins  ▼

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Der Vorstand  ▼

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Projektbeauftragten.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
* Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
* Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit seine Aufwandsentschädigung erhalten. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte der Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 – Mitgliederversammlung  ▼

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 8 Tage bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmt Aufgaben, gemäß der Satzung, nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei rechnungsprüfen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehöhren und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung, einschließlich Jahresabschluss, zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
a) Gebührenbefreiung
b) Aufgaben des Vereins
c) Beteiligung an Gesellschaften
d) Aufnahme von Darlehen (max. 25 000 €)
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
f) Mitgliederbeiträge (siehe § 5)
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Stimme kann auch schriftlich abgegeben werden.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 – Satzungsänderung  ▼

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.
(2) Satzungsänderungen, die vom Aufsichtsgericht oder Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 – Beurkundung von Beschlüssen  ▼

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 – Auflösung des Vereins und Vermögensbildung  ▼

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Ringleben zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 12 – Inkrafttreten  ▼

Diese Satzung tritt am 14.06.2021 in Kraft.